Verpackungshalle | Norddeutsche Kistenfabrik K. Pannecke GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Verpackungsbedingungen

NORDDEUTSCHE KISTENFABRIK K. PANNECKE GMBH

Stand: November 2024

  1. GELTUNGSBEREICH
    1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen („AGB“) gelten vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 2.2 ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
    1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen werden, sind in diesem Vertrag vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, hiervon abweichende oder darüberhinausgehende mündliche Zusagen zu treffen.
    1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    1.4 Unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  2. VERTRAGSSCHLUSS – GELTUNG DER ADSp
    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
    2.2 Für üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte – mit Ausnahme von Verpackungsarbeiten – (einschließlich Fracht-, Seefracht- und Lagergeschäfte), die ausschließlich oder im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen vereinbart sind, gelten abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017, die unter www.dslv.org/adsp abrufbar sind. Hinweis: Die ADSp 2017 enthalten Haftungsregelungen, die von den gesetzlichen Standardbestimmungen abweichen. Insbesondere weichen sie in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
  3. UMFANG UND INHALT DER LEISTUNGEN
    Für den Umfang und Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. PREISE
    4.1 Alle angebotenen Preise verstehen sich in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    4.2 Die angebotenen Verpackungspreise verstehen sich ab unserem Verladehof. Die Versandkosten sowie die Kosten einer ggf. nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließenden Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
    4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages aufgrund einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Erhöhung einzelner Kostenpositionen – insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Tarifabschlüssen, geänderten gesetzlichen Regelungen oder unvorhersehbaren, erschwerten Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben – eine Erhöhung unserer Gesamtkosten eintritt.
  5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
    5.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontakt-Korrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (DIN-Datenblatt) schriftlich zu deklarieren.
    5.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
    5.3 Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.
    5.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    5.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Die mögliche Arbeitszeit und Verpackungsart sind durch den Auftraggeber rechtzeitig vorab mit uns abzustimmen.
    5.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.
    5.7 Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftung, zu sorgen.
  6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungserhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Der Auftraggeber ist insbesondere zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
    6.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln und teilweiser Nichterfüllung, wenn diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie unsere Forderung. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. LEISTUNGSZEITEN – LIEFERVERZUG
    7.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Leistungszeit unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    7.2 Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
    7.3 Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (insbesondere nach Ziffer 5) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
    7.4 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben und die uns an der Leistungserbringung hindern, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Auftraggeber Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
    7.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettoauftragswertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    7.6 Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 12 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
    7.7 Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.
  8. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
    8.1 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (Ziffer 11) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
    8.2 Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb angemessener Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  9. GEFAHRENÜBERGANG
    Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Werk auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  10. EIGENTUMSVORBEHALT
    Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Verpackungsmaterialien bis zum vollständigen Rechnungsausgleich aus dem jeweiligen Auftrag vor. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis alle bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstandenen und fälligen Forderungen ausgeglichen sind. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Auftraggeber in Insolvenz oder in Liquidation gerät. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und das Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
  11. SACHMÄNGELHAFTUNG
    11.1 Besteht die vereinbarte Verpackungsleistung bei fabrikneuen Verpackungsgegenständen auch in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist die Verpackungsleistung vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Bei gebrauchten Verpackungsgegenständen ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.
    11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Entgegennahme des verpackten Gutes die Verpackung bzw. das verpackte Gut auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben.
    11.3 Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Zur Durchführung der uns treffenden Nacherfüllungspflicht hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    11.4 Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruht, die ihre Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere bei sog. „Schlittenverpackungen“ ohne Kiste und auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde.
    11.5 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 12 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  12. HAFTUNG
    12.1 Wir haften – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    12.2 Die Haftungsbeschränkung nach 12.1 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, zu Gunsten dieser Personen.
    12.3 Die Haftungsbeschränkungen nach 12.1 und 12.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    12.4 Abweichend von Ziff. 12.1 bis 12.3 gilt für üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte – mit Ausnahme von Verpackungsarbeiten – (einschließlich Fracht-, Seefracht- und Lagergeschäfte), die ausschließlich oder im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen vereinbart sind, Ziffer 2.2.
  13. VERTRAULICHKEIT
    13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung offenbart oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere mündliche, schriftliche, elektronische oder anderweitig übermittelte Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Produktpläne, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Kalkulationen und andere vertrauliche oder geschützte Informationen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“).
    13.2 Die vertraulichen Informationen dürfen von den Parteien nur für den Zweck der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verwendet werden. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht gestattet, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
    13.3 Die Parteien treffen angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Diebstahl, Missbrauch oder Offenlegung geschützt werden. Die Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
    13.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, sowie für Informationen, die von einer anderen Quelle unabhängig von den Parteien rechtmäßig erhalten wurden.
    13.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, unsere Verpackungen nicht Dritten zum Zwecke der Einholung von Angeboten für Verpackungslösungen oder zum Zwecke des Nachbaus gleicher oder ähnlicher Verpackungslösungen zur Verfügung zu stellen. Ein zur Verfügung stellen umfasst u.a. die Ermöglichung einer Inaugenscheinnahme sowie die Überlassung oder Ermöglichung von Zeichnungen, Bildern oder Videos zu einem der genannten Zwecke.
  14. SCHUTZRECHTE
    14.1 Eine Verpackung, die das Ergebnis einer dem Auftragnehmer zurechenbaren eigenständigen geistigen Schöpfung ist, (originelle Verpackung) verkörpert unser spezifisches Know-how. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, Reproduktionen origineller Verpackungen weder selbst herzustellen noch Reproduktionen origineller Verpackungen Dritter zu besitzen oder zu verwenden. Diese Pflicht endet für die jeweilige Verpackung 5 Jahre nachdem sie beauftragt wurde. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, die originelle Verpackung zu verwenden, instand zu halten, zu warten und zu reparieren.
    14.2 Eine Reproduktion im Sinne von Ziffer 14.1 liegt vor, wenn die Gestaltung, Konstruktion und Werkstoffkombination der Verpackung identisch mit der Verpackung des Auftragnehmers ist oder wenn die Verpackung so ähnlich ist, dass sie von einem objektiven Dritten nicht als eigenständige Schöpfung betrachtet wird.
    14.3 An der Verpackung bestehende Urheber-, Designschutz-, Gebrauchsmuster und/oder Patentrechte bleiben von der vertraglichen Verpflichtung nach Ziffer 14.1 unberührt. Das Recht zur Vervielfältigung sowie zur Bearbeitung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt ausdrücklich auch nach dem Ende der vertraglichen Verpflichtung nach Ziffer 14.1.
  15. GERICHTSSTAND – SONSTIGES
  16. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  17. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  18. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Auftraggebers, unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ziffer 15.1 Satz 3 gilt entsprechend.
  19. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.